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Sozialamt muss Kosten eines gebrauchten Schreibtischs tragen

Fehlen die erforderlichen Mittel, so muss der Sozialleistungsträger die Kosten eines eigenen gebrauchten Schreibtischs für ein sechs Jahre altes Kind selbst dann tragen, wenn sich in dem Haushalt bereits ein solcher befindet.


Die junge Klägerin wohnte gemeinsam mit ihrer studierenden Mutter, dem Bruder und einem neugeborenen Kind in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Die von Hartz IV lebende Familie verfügte über einen Schreibtisch im Zimmer der studierenden Mutter, in welchem aber auch das Neugeborene schlief und einen weiteren selbstgebauten Schreibtisch im Zimmer des Bruders. Das Sozialamt lehnte das Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Nutzung einer der bereits vorhandenen Tische zumutbar sei, woraufhin die Betroffe klagte und vor Gericht in ihrer Auffassung bestätigt wurde.

Da im Zimmer der Mutter das Neugeborene schlafen würde und der Bruder viel Besuch von Freunden erhalten würde, sei es in der konkreten Situation angebracht, dass das Amt die Kosten eines gebrauchten Schreibtischs für das Kind trägt. Dieser sei notwendig um dem Kind das Lernen in einer Lernerfolg versprechenden Atmosphäre zu ermöglichen. Würde man dem Kind die Schaffung einer solchen Atmosphäre verweigern, würde das unter Umständen dazu führen, dass das Kind sich nicht aus der Hartz IV – Situation befreien könnte, auf den Steuerzahler somit in Zukunft weitaus höhere Kosten zukommen würden.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 174 AS 28285 11 WA vom 15.02.2012
Normen: § 23 II SGB II
[bns]

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