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Rechtsanwälte Bottrop

Verkehrsrecht

Messungen mit Provida 2000 gelten im Betrieb mit Motorradfahrern nur bei Fahrten in "aufrechter, gerader Position" als standardisiertes Messverfahren.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2010
Das Landgericht München II erhält eine bemerkenswerte "Klatsche” vom Oberlandesgericht.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.05.2016
Dienstliches Wissen darf wegen des strafprozessualen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, nur verwertet werden, wenn die Dienstperson in der Hauptverhandlung vernommen wurde.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24.02.2016
Beim Einsatz des Messgerätes Provida 2000 muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilen.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2016
Das Landgericht München II erhält eine bemerkenswerte "Klatsche” vom Oberlandesgericht.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.05.2016
Beim Einsatz des Messgerätes Provida 2000 muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilen.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2016
Die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches kann nach einem Verstoß auch den Halter eines Motorrades treffen, wohingegen eine Ausdehnung auf die PKWs des Halters ausgeschlossen ist.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 05.11.2015
Mit einem Fahrverbot kann auch der Verkehrssünder belegt werden, der durch eine Mehrzahl kleinerer Rechtsverstöße seine mangelnde Rechtstreue beweist.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.09.2015
Bei einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrer eines Kfz und dem Fahrer eines Leichtkraftrades ist dem Fahrer des Leichtkraftrades keine Mitverschulden anzurechnen, wenn er bei einer innerörtlichen Fahrt keine Schutzkleidung trägt.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 13.03.2014
Ein Schaden ist dann ''bei dem Betrieb'' eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2015

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